SCHLECHTWETTER UND NATURKATASTOPHEN
OFT GESTELLTE FRAGEN ZUR RECHTLICHEN SITUATION

"Grundsätzlich empfiehlt die Tourismussparte in den Fällen, in denen Gäste in Folge des Hochwassers nicht anreisen können oder vorzeitig abreisen wollen, flexible und kulante Regelungen zu treffen. Dies könne beispielsweise in Form von Gutscheinen geschehen. Wie im Einzelfall entschieden wird, hänge jedoch von den konkreten Umständen ab."

Für Gäste in Österreich gelten üblicherweise die vom Fachverband der Hotel-, und Beherberungsbetriebe ausgearbeiteten Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB).

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sind diese Bedingungen Ausdruck der redlichen Verkehrssitte in der Hotelbranche und gelten auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden.

Diese ÖHVB sehen - abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - in § 5 Rücktrittsbedingungen vor, wonach auf Grund dieser Bestimmungen in Österreich bei Auflösung eines Beherbergungsvertrages nach bestimmten Kriterien eine Stornogebühr zu entrichten ist. Näheres unter www.hotelverband.at.

Dennoch gibt es immer wieder Gründe für Feriengäste, den geplanten Urlaub kurzfristig abzusagen bzw. abzubrechen:

Bei einer eindeutigen Gefahrensituation (z.B. bei behördlich verordneten Straßensperren, wegen Lawinen oder sonstiger höherer Gewalt) geht diese Stornierung zu Lasten des Beherbergers. In vielen anderen Fällen (z.B. Krankheit, Unfall, Elementarschaden, etc.) ist der Gast aber bei kurzfristigen Absagen zu Schadenersatzzahlungen an den Beherberger verpflichtet.

Krankheit, eigene Elementarschäden oder Verhinderungen, die in der Sphäre des Gastes liegen, rechtfertigen keine kostenlose Stornierung.

Bei einem definitiv abgeschlossenen Beherbergungsvertrag ist grundsätzlich jeder Vertragsteil gebunden und kann nicht einseitig zurücktreten. Will eine Seite den Vertrag nicht erfüllen, hat der andere Vertragsteil Anspruch auf Ersatz des sog. Nichterfüllungsschaden - das ist das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen und sonstiger schadensmindernder Erlöse.


Hochwasserkatastrophe - anwesender Urlaubsgast

Die Hochwasserkatastrophe hat auch massive Auswirkungen auf die gebuchten bzw. im Zielgebiet anwesenden Urlaubsgäste. Für
die Hotellerie ergeben sich unterschiedliche Fragen zur Tatsache, dass Gäste vorzeitig abreisen wollen oder ihren gebuchten Aufenthalt stornieren.

Die wichtigsten Varianten und deren Konsequenzen:

  1. Reiner Beherbergungsvertrag

    (Vertragsinhalt erstreckt sich auf Unterkunft und Verpflegung)

a) Leistungen können uneingeschränkt erbracht werden
In diesem Fall ist – auch auf Grundlage der Hotelvertragsbedingungen – von einem gültigen Beherbergungsvertrag auszugehen.
Eine Vertragsauflösung durch den Gast ist in diesem Fall grundsätzlich nach § 5 der ÖHVB zu behandeln (Stornogebühr).

Im Einzelfall wird es im Hinblick auf die Kundenorientierung sinnvoll und notwendig sein, von diesem Grundsatz
abzuweichen und eine Kulanzlösung zu finden (z. B. wenn der Gast selbst zu Hause Schaden erlitten hat)

b) Leistungseinschränkungen / fehlende Leistungsmöglichkeit des Betriebes

    Ist die Leistungserbringung nicht in vollem Umfang möglich, so wird

    • bei zumutbaren Einschränkungen eine Preisminderung
    • bei erheblichen Einschränkungen eine Ersatzleistung (Ersatzunterkunft gem. § 6 ÖHVB) oder
    • bei für den Gast unzumutbaren Einschränkungen eine Vertragsauflösung in Frage kommen.
  1. Pauschalangebote von Beherbergungsbetrieben

a) Unterkunft/Verpflegung mit betriebseigenen Zusatzleistungen
Bei Zusatzleistungen untergeordnetem Umfangs, die auf Grund der Hochwasserbeeinträchtigung nicht erfüllt werden können
(z. B. Hotelsauna, Tiefgarage, etc.) ist der auf diese Leistungen entfallende Entgeltsanteil dem Gast zu erstatten bzw. das
Entgelt in diesem Ausmass zu reduzieren

b) Pauschalarrangements mit betriebsfremden Leistungen
Werden Pauschalarrangements angeboten, die auch wesentliche fremde Leistungsbestandteile beinhalten
(z. B. "Reitferien" mit Reitangebot eines Dritten zu einem Pauschalpreis), so sind bei Leistungsstörungen die Regelungen
des Konsumentenschutzgesetz für Pauschalreisen (im Vorhinein festgelegte Verbindung von 2 touristischen Hauptleistungen)
zu beachten.

Bei einer dem Gast zumutbaren Minderleistung wird dabei eine Preisminderung (immer berechnet vom gesamten
Pauschalpreis) zu gewähren sein.

Bei erheblicher Beeinträchtigung wird eine Rückabwicklung des Vertrages (also Rückerstattung des Reisepreises, aber
unter Anrechnung sinnvoll erbrachten Leistungen) zustehen.

Für die Berechnung der Preisminderung bietet sich – zumindest als Orientierung – die in Österreich bei Pauschalreisen
"übliche" Anwendung der "Frankfurter Liste" (im Internet des FV der Reisebüros: www.reisebueros.at) an.

 

WEITERE RECHTSPROBLEME:

 

Wie gehe ich mit "Höherer-Gewalt"-Klausel um?

Sei es durch Verwüstung, Ausfall von Vorlieferanten?

Wenn ein Versicherungsvertrag besteht, dann abhängig von dem jeweiligen Vertragsvertrag- daher Rücksprache mit dem jeweiligen Versicherer halten

 

Ausfall der Mitarbeiter - Entgeltfortzahlung? Arbeitsverhinderung durch Hochwasser?

Die durch das momentane Hochwasser verursachten Überflutungen führen in den betroffenen Unternehmen vielfach zu einem völligen Betriebsstillstand. In anderen Fällen ist zwar der Betrieb nicht vom Hochwasser betroffen, einzelne Arbeitnehmer können jedoch wegen Hochwassers nicht zur Arbeit kommen. Bei der arbeitsrechtlichen Beurteilung der verschiedenen Fallgruppen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Betriebsstillstand infolge von Hochwasser

Ist der Arbeitnehmer arbeitsbereit und unterbleibt die Arbeitsleistung aus einem Grund bzw wegen eines Ereignisses, der bzw das der Risikosphäre des Unternehmens zuzuordnen ist, hat der Arbeitnehmer trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung grundsätzlich Anspruch auf das gebührende Entgelt. Entgeltfortzahlung gebührt auch in Fällen höherer Gewalt, außer es handelt sich um ein Elementarereignis, das über die Sphäre einzelner Unternehmen hinaus auch die Allgemeinheit betrifft.

Steht ein überfluteter Betrieb in einem Gebiet, wo an sich nicht mit Hochwasser gerechnet werden muss, und ist vom Hochwasser nicht nur dieser Betrieb, sondern auch die ganze übrige Region betroffen, liegt ein die Allgemeinheit betreffendes Risiko vor, das nicht mehr der Arbeitgebersphäre zuzurechnen ist.

  • Bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wegen Hochwassers entfällt daher in diesem Fall die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung.

Der Entfall der Entgeltfortzahlung tritt unabhängig davon ein, ob auch der Arbeitnehmer selbst vom Hochwasser unmittelbar betroffen ist.

  • Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers wegen Hochwassers

Können einzelne Arbeitnehmer wegen des Hochwassers den vom Hochwasser an sich nicht unmittelbar betroffenen Betrieb des Arbeitgebers nicht erreichen, weil ihre Wohnung von der Außenwelt abgeschnitten ist, sind sie durch diese unmittelbare Einwirkung verhindert, die Arbeit zu verrichten. Infolge Vorliegens eines wichtigen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Verhinderungsgrundes iSv § 8 Abs 3 AngG (Angestellte) bzw § 1154 b ABGB (Arbeiter) gebührt für die Dauer der Verhinderung Entgeltfortzahlung – Arbeitern aber nur dann, wenn der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Kollektivvertrag entweder die Dienstverhinderungsgründe nicht erschöpfend aufzählt oder diesen Fall ausdrücklich anführt.

Dies gilt auch dann, wenn zwar das Erreichen des Betriebes möglich wäre, durch das Hochwasser aber die Wohnung des Arbeitnehmers überflutet wurde und der Arbeitnehmer für die Sicherung seiner Wohnung und für Aufräumungsarbeiten zu sorgen hat.

  • Eine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer in diesem Fall regelmäßig nicht zumutbar sein und daher trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung unter den vorstehenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen.
  • Katastropheneinsatz des Arbeitnehmers bei Feuerwehr oder Rettung

Laut Auskunft des Arbeits- und Wirtschaftsministeriums:

  • Wenn ein Arbeitnehmer als Mitglied der Feuerwehr oder Rettung an einem Katastropheneinsatz teilnimmt, ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht grundsätzlich befreit. Die jeweiligen Landesfreuwehrgesetze sehen einen Ersatz für den Verdienstentgang vor (Ausnahme: Burgenland und Vorarlberg).

Im Burgenland und in Vorarlberg gibt es keine derartigen landesgesetzlichen Regelungen. Oberösterreich sieht eine "Kann"-Bestimmung vor.

  • Arbeitspflicht bei Sicherungs-/Aufräumungsarbeiten im Betrieb

Im Zusammenhang mit Elementarereignissen stellt sich mitunter auch die Frage, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, im Zuge von Sicherungs- bzw Aufräumungsarbeiten im Betrieb vorübergehend auch nicht vom arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgabenbereich umfasste Hilfsarbeiten zu verrichten. Dies wird im Falle eines durch eine Naturkatastrophe verursachten Betriebsnotstandes aus der Treuepflicht heraus grundsätzlich zu bejahen sein, zumindest dann, wenn es ein vernünftiger Mensch als selbstverständlich ansehen würde, seinem Arbeitgeber in einer derartigen Situation beizustehen. Das Vorliegen eines solchen Betriebsnotstandes kann darüber hinaus auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung begründen.

 

Steuerstundung – Erstreckung – Bankverbindlichkeiten

Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Finanzamt bzw. der jeweiligen Bank.

Bezüglich Erstreckung ein formloses Ansuchen an das Finanzamt schicken.

 

Haftungsfragen?

Waren die zur Reparatur übernommen wurden?

Tritt bei der Übernahme von Waren bspw. zu Reparaturzwecken durch das Hochwasser eine Zerstörung oder Beschädigung der Sache ein, so haftet für diesen Schaden nicht der Auftragnehmer (Unternehmer), sondern der Eigentümer.

Ausnahme: Der Auftragnehmer hätte seine Verwahrungspflichten vernachlässigt.

Bei einem Katastrophe diesen Ausmaßes kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass eine derartige Vernachlässigung geben war.

 

Erleichterung bei Sozialversicherungs-Verpflichtungen

Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat in einem Schreiben an die Gebietskrankenkassen folgende Erleichterungen für Betriebe in den betroffenen Gebieten angeregt:

  • Unterbrechung von laufenden Beitragsprüfungen bzw. großzügige Verschiebung bereits angesetzter Prüfungstermine
  • Keine Verhängung von Beitragszuschlägen bei verspäteten Meldungen bzw. bei verspäteter Vorlage von Beitragsnachweisungen
  • Aussetzen von Mahnläufen jedweder Art für einen angemessenen Zeitraum
  • Verzicht auf die Einholung chefärztlicher Bewilligungen für einen angemessenen Zeitraum
  • Hilfestellung für Betroffene aus Mitteln der Unterstützungsfonds
    Daher ist Rücksprache mit der jeweiligen Gebietskrankenkasse sinnvoll!
  • Großzügige Ratenvereinbarungen bei Betrieben die aufgrund der Hochwasserkatastrophe in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind.
  • Großzügige Gewährung von Nachsicht bei Verzugszinsen bzw. Herabsetzung der Verzugszinsen
  • Aussetzen von Einbringungsmaßnahmen für einen angemessenen Zeitraum

Datum: 20.08.200

Mag. Bernhard Gerstberger