Für Gäste in Österreich gelten üblicherweise die vom
Fachverband der Hotel-, und Beherberungsbetriebe ausgearbeiteten Österreichischen
Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB).
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sind diese Bedingungen
Ausdruck der redlichen Verkehrssitte in der Hotelbranche und gelten auch dann, wenn sie
nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden.
Diese ÖHVB sehen - abweichend von den allgemeinen Bestimmungen
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - in § 5 Rücktrittsbedingungen vor, wonach
auf Grund dieser Bestimmungen in Österreich bei Auflösung eines Beherbergungsvertrages
nach bestimmten Kriterien eine Stornogebühr zu entrichten ist. Näheres unter www.hotelverband.at.
Dennoch gibt es immer wieder Gründe für Feriengäste, den
geplanten Urlaub kurzfristig abzusagen bzw. abzubrechen:
Bei einer eindeutigen Gefahrensituation (z.B. bei behördlich verordneten
Straßensperren, wegen Lawinen oder sonstiger höherer Gewalt) geht diese Stornierung
zu Lasten des Beherbergers. In vielen anderen Fällen (z.B. Krankheit, Unfall,
Elementarschaden, etc.) ist der Gast aber bei kurzfristigen Absagen zu
Schadenersatzzahlungen an den Beherberger verpflichtet.
Krankheit, eigene Elementarschäden oder Verhinderungen, die in
der Sphäre des Gastes liegen, rechtfertigen keine kostenlose
Stornierung.
Bei einem definitiv abgeschlossenen Beherbergungsvertrag ist
grundsätzlich jeder Vertragsteil gebunden und kann nicht einseitig zurücktreten. Will
eine Seite den Vertrag nicht erfüllen, hat der andere Vertragsteil Anspruch auf Ersatz
des sog. Nichterfüllungsschaden - das ist das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter
Aufwendungen und sonstiger schadensmindernder Erlöse.
Hochwasserkatastrophe - anwesender Urlaubsgast
Die Hochwasserkatastrophe hat auch massive Auswirkungen auf
die gebuchten bzw. im Zielgebiet anwesenden Urlaubsgäste. Für
die Hotellerie ergeben sich unterschiedliche Fragen zur Tatsache, dass Gäste vorzeitig
abreisen wollen oder ihren gebuchten Aufenthalt stornieren.
Die wichtigsten Varianten und deren Konsequenzen:
- Reiner Beherbergungsvertrag
(Vertragsinhalt erstreckt sich auf Unterkunft und Verpflegung)
a) Leistungen können uneingeschränkt erbracht
werden
In diesem Fall ist auch auf Grundlage der Hotelvertragsbedingungen von einem
gültigen Beherbergungsvertrag auszugehen.
Eine Vertragsauflösung durch den Gast ist in diesem Fall grundsätzlich nach § 5 der
ÖHVB zu behandeln (Stornogebühr).
Im Einzelfall wird es im Hinblick auf die Kundenorientierung sinnvoll und
notwendig sein, von diesem Grundsatz
abzuweichen und eine Kulanzlösung zu finden (z. B. wenn der Gast selbst zu Hause Schaden
erlitten hat)
b) Leistungseinschränkungen / fehlende
Leistungsmöglichkeit des Betriebes
Ist die Leistungserbringung nicht in vollem Umfang möglich, so
wird
- bei zumutbaren Einschränkungen eine Preisminderung
- bei erheblichen Einschränkungen eine Ersatzleistung
(Ersatzunterkunft gem. § 6 ÖHVB) oder
- bei für den Gast unzumutbaren Einschränkungen eine
Vertragsauflösung in Frage kommen.
- Pauschalangebote von Beherbergungsbetrieben
a) Unterkunft/Verpflegung mit betriebseigenen Zusatzleistungen
Bei Zusatzleistungen untergeordnetem Umfangs, die auf Grund der
Hochwasserbeeinträchtigung nicht erfüllt werden können
(z. B. Hotelsauna, Tiefgarage, etc.) ist der auf diese Leistungen entfallende
Entgeltsanteil dem Gast zu erstatten bzw. das
Entgelt in diesem Ausmass zu reduzieren
b) Pauschalarrangements mit betriebsfremden Leistungen
Werden Pauschalarrangements angeboten, die auch wesentliche fremde
Leistungsbestandteile beinhalten
(z. B. "Reitferien" mit Reitangebot eines Dritten zu einem Pauschalpreis), so
sind bei Leistungsstörungen die Regelungen
des Konsumentenschutzgesetz für Pauschalreisen (im Vorhinein festgelegte Verbindung von 2
touristischen Hauptleistungen)
zu beachten.
Bei einer dem Gast zumutbaren Minderleistung wird dabei eine
Preisminderung (immer berechnet vom gesamten
Pauschalpreis) zu gewähren sein.
Bei erheblicher Beeinträchtigung wird eine Rückabwicklung des
Vertrages (also Rückerstattung des Reisepreises, aber
unter Anrechnung sinnvoll erbrachten Leistungen) zustehen.
Für die Berechnung der Preisminderung bietet sich
zumindest als Orientierung die in Österreich bei Pauschalreisen
"übliche" Anwendung der "Frankfurter Liste" (im Internet des FV der
Reisebüros: www.reisebueros.at) an.
WEITERE RECHTSPROBLEME:
Wie gehe ich mit "Höherer-Gewalt"-Klausel um?
Sei es durch Verwüstung, Ausfall von Vorlieferanten?
Wenn ein Versicherungsvertrag besteht, dann abhängig von dem
jeweiligen Vertragsvertrag- daher Rücksprache mit dem jeweiligen Versicherer halten
Ausfall der Mitarbeiter - Entgeltfortzahlung?
Arbeitsverhinderung durch Hochwasser?
Die durch das momentane Hochwasser verursachten Überflutungen
führen in den betroffenen Unternehmen vielfach zu einem völligen Betriebsstillstand. In
anderen Fällen ist zwar der Betrieb nicht vom Hochwasser betroffen, einzelne Arbeitnehmer
können jedoch wegen Hochwassers nicht zur Arbeit kommen. Bei der arbeitsrechtlichen
Beurteilung der verschiedenen Fallgruppen ist wie folgt zu unterscheiden:
Betriebsstillstand infolge von Hochwasser
Ist der Arbeitnehmer arbeitsbereit und
unterbleibt die Arbeitsleistung aus einem Grund bzw wegen eines Ereignisses, der bzw das
der Risikosphäre des Unternehmens zuzuordnen ist, hat der Arbeitnehmer trotz
Unterbleibens der Arbeitsleistung grundsätzlich Anspruch auf das gebührende Entgelt.
Entgeltfortzahlung gebührt auch in Fällen höherer Gewalt, außer es handelt sich um ein
Elementarereignis, das über die Sphäre einzelner Unternehmen hinaus auch die
Allgemeinheit betrifft.
Steht ein überfluteter Betrieb in einem Gebiet,
wo an sich nicht mit Hochwasser gerechnet werden muss, und ist vom Hochwasser nicht nur
dieser Betrieb, sondern auch die ganze übrige Region betroffen, liegt ein die
Allgemeinheit betreffendes Risiko vor, das nicht mehr der Arbeitgebersphäre zuzurechnen
ist.