ABFERTIGUNGSMODELL

 

Tourismus - Saisonbetriebe

Saisonbetriebe sind Betriebe, die im Lauf des Jahres nur bestimmte Zeiten tätig sind. Aus diesem Grund sind Mitarbeiter sehr oft nur einige Monate in einem Betrieb beschäftigt.

Dies hat in zweierlei Hinsicht Bedeutung für den Betrieb:

Bei einem Wiedereintritt nach dem 31.12.2002 findet grundsätzlich das System der Abfertigung Neu Anwendung.

Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht beitragsfrei, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Beendigung eines dem System der Abfertigung Neu unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird und dieses länger als einen Monat dauert.

Wiedereintritte nach dem 31.12.2002

Grundsätzlich bewirkt ein Wiedereintritt nach dem 31.12.2002, dass auf den Mitarbeiter das System der Abfertigung Neu Anwendung findet.

Trotz Wiedereintritts nach einer Unterbrechung verbleibt der Arbeitnehmer aber im System der Abfertigung alt, wenn

Als Wiedereinstellungszusage bezeichnet man einseitige Zusagen des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (spätestens) zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Wiedereinstellungsvereinbarungen sind zweiseitiger Natur und legen auch für den Arbeitnehmer den Wiedereintritt samt Zeitpunkt bereits fest.

Der Arbeitgeber ist an die abgegebene Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung bei sonstigem Schadenersatzrisiko gebunden. Der Arbeitnehmer ist hingegen nur im Falle einer Wiedereinstellungsvereinbarung gebunden. Nach einer Sonderregelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist er jedoch bei Nichtantritt der Arbeit trotz Wiedereinstellungsvereinbarung nicht schadenersatzpflichtig.

Tipp!

Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt sich für Wiedereinstellungszusagen oder -vereinbarungen Schriftlichkeit.

Gleiches gilt zur Absicherung der Abfertigung Neu für jene Fälle, in denen keine Wiedereinstellung zugesagt oder vereinbart wurde (am besten im neuen Vertrag festhalten!)

 


Beispiel 1:

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Saison (31.10.2002) durch einvernehmliche Auflösung oder Arbeitgeberkündigung. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen und Abfertigung aus. Er sichert dem Arbeitnehmer verbindlich die Wiedereinstellung mit Beginn der neuen Saison am 1.4.2003 zu, aber ohne Anrechnung der Vordienstzeiten.

Es gilt Abfertigung Neu, weil keine Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart ist.


Beispiel 2:

Das Arbeitsverhältnis endet am Ende der Saison (31.10.2002), egal in welcher Weise. Eine Wiedereinstellung wird nicht zugesagt. Der Arbeitgeber nimmt den Arbeitnehmer zu Beginn der neuen Saison am 1.4.2003 aber dennoch wieder auf.

Mangels Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung am 31.10.2002 gilt Abfertigung Neu.


Wiedereintritte innerhalb von 12 Monaten

Das erste Monat des Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls MV-beitragsfrei. Eine Pflicht zur Beitragsleistung entsteht grundsätzlich mit Beginn des zweiten Monats des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird nicht auf den Kalendermonat, sondern auf den Naturalmonat abgestellt.

Beispiel:

Beginn des Dienstverhältnisses 5.5.2003

Ende des Dienstverhältnisses 1.10.2003

Beitragspflicht 5.6.2003 bis 1.10.2003


Kein beitragsfreies Monat besteht allerdings dann, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Beendigung eines dem System der Abfertigung Neu unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird und länger als einen Monat dauert. In diesem Fall sind ab dem ersten Tag des (neuen) Arbeitsverhältnisses Beiträge in der Höhe von 1,53 % des laufenden Entgelts zu leisten.

Beispiel:

Beginn des 1. Dienstverhältnisses 1.7.2003
Ende des Dienstverhältnisses 31.8.2003

Beitragspflicht 1.8.2003 bis 31.8.2003

Beginn des 2. Dienstverhältnisses 1.12.2003

Ende des Dienstverhältnisses 31.3.2004

Beitragspflicht ab 1.12.2003


Fachverband Hotellerie
© Letzte Aktualisierung: 27.02.2003