Voraussetzungen für die Gastgewerbeausübung
Wenn Sie in Österreich das Gastgewerbe ausüben wollen, so haben Sie eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu erstatten. Für die Anmeldung müssen Sie bestimmte persönliche Voraussetzungen (betreffend Ihre Person) und bestimmte sachliche Voraussetzungen (betreffend den Standort bzw. die Betriebsanlage) erfüllen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für den Betrieb eines Buschenschankes sowie für die Privatzimmervermietung bis zu zehn Betten, da diese keine Gewerbe sind.
Gewerbeanmeldung
Melden Sie Ihr Gewerbe bei jener Verwaltungsbehörde an, in deren Bezirk Sie das Gastgewerbe ausüben wollen.
Für die Gewerbeanmeldung haben Sie folgendes anzugeben:
und folgende Unterlagen beizulegen:
Erfüllen Sie die geforderten persönlichen und
sachlichen Voraussetzungen, übermittelt Ihnen die Gewerbebehörde einen Auszug aus dem
Gewerberegister. Sie brauchen nicht auf dessen Zustellung zu warten, sondern können
sofort nach der Anmeldung mit der Ausübung des Gastgewerbes beginnen.
Persönliche Voraussetzungen
Zur Ausübung des Gastgewerbes benötigen Sie folgende persönlichen Voraussetzungen:
Ausschlussgründe wären etwa gerichtliche Verurteilungen zu mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe/180 Tagessätze Geldstrafe, Finanzvergehen oder Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen Verurteilungen nach den §§28-31 Suchtmittelgesetz, solange diese noch nicht aus dem Strafregister getilgt sind.
Das Gastgewerbe ist ein sog. "reglementiertes Gewerbe", zu dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.
Wie erbringen Sie den Befähigungsnachweis im Gastgewerbe?
Der Befähigungsnachweis wird entweder schon durch
- Ausbildung
Siehe neue BefähigungsnachweisVOoder
- Ablegung der Prüfung bei den Meisterprüfungsstellen
Zur Vorbereitung auf die Prüfung empfiehlt sich der Besuch eines Kurses, der in den Wirtschaftsförderungsinstituten aller Bundesländern abgehalten wird.
Seit 1. August 2002 gibt es keine Nachsicht mehr. Statt dessen sieht die neue Gewerbeordnung die Möglichkeit vor, einem individuellen Befähigungsnachweis zu erlangen. Eine bereits mit Bescheid erteilte Nachsicht gilt als ein solcher individueller Befähigungsnachweis.
Wann benötigen Sie keinen Befähigungsnachweis?
Sie benötigen keinen Befähigungsnachweis für bestimmte eingeschränkte gastgewerbliche Tätigkeiten (sog. "freie Gewerbe"), wie
- den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken, durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;
- Schutzhütten;
- die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.
- die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannte geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
- die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt;
- den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder Verkauf durch Automaten erfolgt.
Buschenschenken, die ihre Verabreichungsrechte (eigene Produkte) erweitern wollen, können dies nur wie folgt:
Die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie den Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier.
Die Einschränkung auf 8 Verabreichungsplätze entfällt hier.
Eine Erweiterung der Rechte nach §111 (2) Z.3 ist für Buschenschenken nicht möglich.
Sachliche Voraussetzungen
Für die Ausübung eines Gewerbes muss eine Betriebsanlagengenehmigung eingeholt werden. Diese muss zwar bei der Anmeldung des Gewerbes noch nicht vorliegen, aber ohne sie darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.
Beachten Sie: Um sich teure Umbaumaßnahmen zu ersparen, sollten Sie bereits in der Planungsphase auf die gesetzlichen Rahmenbestimmungen Rücksicht nehmen.
Beachten Sie weiters: Im Betriebsanlageverfahren werden nur die gewerblichen Voraussetzungen für den Betrieb überprüft. Besondere Auflagen können sich jedoch schon aus den Bau- und naturschutzrechtlichen Vorschriften ergeben. Nehmen Sie daher insbesondere auf Flächenwidmung, Bauordnung, Naturschutzgesetze und Denkmalschutzbestimmungen Rücksicht.
Übernehmen Sie eine bereits genehmigte Anlage in
derselben Betriebsart, müssen Sie nicht neuerlich um Genehmigung ansuchen.
Ansonsten haben Sie jedoch jede Änderung bzw. Erweiterung Ihrer Anlage zu melden bzw. um
Genehmigung anzusuchen.
Checkliste
Sie wollen ein Gastgewerbe in Österreich betreiben!
Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Anforderungen, die Sie zu erfüllen haben:
Mag. Sandra Haberl
© Letzte Aktualisierung: Februar 2003