Die Gastgewerbeberechtigung

Voraussetzungen für die Gastgewerbeausübung

Wenn Sie in Österreich das Gastgewerbe ausüben wollen, so haben Sie eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu erstatten. Für die Anmeldung müssen Sie bestimmte persönliche Voraussetzungen (betreffend Ihre Person) und bestimmte sachliche Voraussetzungen (betreffend den Standort bzw. die Betriebsanlage) erfüllen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für den Betrieb eines Buschenschankes sowie für die Privatzimmervermietung bis zu zehn Betten, da diese keine Gewerbe sind.

Gewerbeanmeldung

Melden Sie Ihr Gewerbe bei jener Verwaltungsbehörde an, in deren Bezirk Sie das Gastgewerbe ausüben wollen.

Für die Gewerbeanmeldung haben Sie folgendes anzugeben:

und folgende Unterlagen beizulegen:

Erfüllen Sie die geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, übermittelt Ihnen die Gewerbebehörde einen Auszug aus dem Gewerberegister. Sie brauchen nicht auf dessen Zustellung zu warten, sondern können sofort nach der Anmeldung mit der Ausübung des Gastgewerbes beginnen.

Persönliche Voraussetzungen

Zur Ausübung des Gastgewerbes benötigen Sie folgende persönlichen Voraussetzungen:

Ausschlussgründe wären etwa gerichtliche Verurteilungen zu mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe/180 Tagessätze Geldstrafe, Finanzvergehen oder Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen Verurteilungen nach den §§28-31 Suchtmittelgesetz, solange diese noch nicht aus dem Strafregister getilgt sind.

Das Gastgewerbe ist ein sog. "reglementiertes Gewerbe", zu dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Wie erbringen Sie den Befähigungsnachweis im Gastgewerbe?

Der Befähigungsnachweis wird entweder schon durch

oder

Seit 1. August 2002 gibt es keine Nachsicht mehr. Statt dessen sieht die neue Gewerbeordnung die Möglichkeit vor, einem individuellen Befähigungsnachweis zu erlangen. Eine bereits mit Bescheid erteilte Nachsicht gilt als ein solcher individueller Befähigungsnachweis.

Wann benötigen Sie keinen Befähigungsnachweis?

Sie benötigen keinen Befähigungsnachweis für bestimmte eingeschränkte gastgewerbliche Tätigkeiten (sog. "freie Gewerbe"), wie

  1. den Ausschank und den Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken, durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende an ihre Fahrgäste;
  2. Schutzhütten;
  3. die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.
  4. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannte geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;
  5. die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken nach Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt;
  6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder Verkauf durch Automaten erfolgt.

Buschenschenken, die ihre Verabreichungsrechte (eigene Produkte) erweitern wollen, können dies nur wie folgt:

Die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie den Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier.

Die Einschränkung auf 8 Verabreichungsplätze entfällt hier.

Eine Erweiterung der Rechte nach §111 (2) Z.3 ist für Buschenschenken nicht möglich.

Sachliche Voraussetzungen

Für die Ausübung eines Gewerbes muss eine Betriebsanlagengenehmigung eingeholt werden. Diese muss zwar bei der Anmeldung des Gewerbes noch nicht vorliegen, aber ohne sie darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.

Beachten Sie: Um sich teure Umbaumaßnahmen zu ersparen, sollten Sie bereits in der Planungsphase auf die gesetzlichen Rahmenbestimmungen Rücksicht nehmen.

Beachten Sie weiters: Im Betriebsanlageverfahren werden nur die gewerblichen Voraussetzungen für den Betrieb überprüft. Besondere Auflagen können sich jedoch schon aus den Bau- und naturschutzrechtlichen Vorschriften ergeben. Nehmen Sie daher insbesondere auf Flächenwidmung, Bauordnung, Naturschutzgesetze und Denkmalschutzbestimmungen Rücksicht.

Übernehmen Sie eine bereits genehmigte Anlage in derselben Betriebsart, müssen Sie nicht neuerlich um Genehmigung ansuchen. Ansonsten haben Sie jedoch jede Änderung bzw. Erweiterung Ihrer Anlage zu melden bzw. um Genehmigung anzusuchen.

Checkliste

Sie wollen ein Gastgewerbe in Österreich betreiben!

Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Anforderungen, die Sie zu erfüllen haben:

  1. Sie sind österreichischer Staatsbürger, Staatsbürger eines EU- bzw. EWR-Landes oder ein Angehöriger eines anderen Staates, der in Staatsverträgen einem Inländer gleichgestellt wurde bzw. eine Person, der Asyl gewährt wurde oder ein Staatenloser, der sich bereits zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit rechtmäßig in Österreich aufhält (Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung).
  2. Sie haben bereits Ihr 18. Lebensjahr vollendet.
  3. Sie besitzen einen Befähigungsnachweis.
  4. Es liegen keine Ausschlussgründe vor.
  5. Sie haben einen Antrag auf Genehmigung Ihrer Betriebsanlage (Hotels, Gasthauses, etc.) gestellt.
  6. Sie haben Ihr Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet.
  7. Erfüllen Sie die geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, übermittelt Ihnen die Gewerbebehörde einen Auszug aus dem Gewerberegister..
  8. Wir gratulieren! Schon mit der Anmeldung Ihres Gewerbes können Sie sofort mit dessen Ausübung beginnen.

 

Mag. Sandra Haberl
© Letzte Aktualisierung: Februar 2003