Gefälschte Banknoten

Ein Gewerbetreibender erkennt, dass eine Person mit gefälschten Banknoten bezahlen möchte. Was muss dieser Gewerbetreibende tun?  (falsche Banknote zurückgeben, einbehalten, Identität feststellen, Polizei verständigen?)

 Es besteht keine Verpflichtung

  1. zur Annahme von Falschgeld
  2. zur Einbehaltung von Falschgeld
  3. zur Verständigung der Polizei oder OeNB
  4. zur Identitätsfeststellung einer Person, die mit Falschgeld bezahlen möchte.

Die Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes als echt und unverfälscht ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen (§ 233 Abs 1 StGB). Dies gilt auch für Gewerbetreibende, die Falschgeld aus Versehen als echt akzeptieren. Jedermann ist aber bei hinreichendem Tatverdacht berechtigt, Personen, die versuchen, Falschgeld auszugeben, anzuzeigen oder auf angemessene Weise anzuhalten. Die anhaltende Person ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen (§ 86 Abs 1 StPO). Eine Pflicht zur Anzeige oder Anhaltung besteht allerdings nicht.

Wer erkennt, dass er nachgemachtes oder verfälschtes Geld hat, darf dieses nicht als echt und unverfälscht ausgeben. Ein Ersatz für Falschgeld (etwa von der OeNB) gibt es nicht. Wichtig ist daher die Echtheitsprüfung vor Annahme des Falschgeldes.


Fachverband Hotellerie
© Letzte Aktualisierung: 11.04.2003