Allgemeines zu den Stornobedingungen

Merkblatt für den Hotelier

Grundsätzlich besteht für den Hotelier beim Abschluss eines Beherbergungsvertrages sowohl mit seinen Gästen als auch mit einem Reisebüro/Reiseveranstalter Vertragsfreiheit. Der genaue Vertragsinhalt bzw. einzelne Konditionen können demnach entsprechend dem Willen beider Vertragspartner bestimmt werden.

Für den Fall, dass kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde bzw. einzelne Vertragspunkte ungeregelt blieben, kommen folgende nationale und internationale Fachverbandsabkommen zur Anwendung, die Geschäftsusancen, welche sich in diesem Wirtschaftsbereich im Laufe der Jahre entwickelt haben, zusammenfassen und kodifizieren:

Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB)

Diese gelten für das Verhältnis Hotelier – Gast.

Das Kooperationsabkommen

Für das Verhältnis Hotelier - Reisebüro/Reiseveranstalter.

Die internationale Richtlinie

Diese gilt für Rechtsbeziehungen mit ausländischen Reiseunternehmen.

Beachten Sie: Höchstgerichtsentscheidungen ist zu entnehmen, dass die ÖHVB sowie das Kooperationsabkommen zur Auslegung von unbestimmten Berherbergungsverträgen bzw. im Falle des Fehlens eines Einzelvertrages heranzuziehen sind. Zur internationalen Richtlinie fehlt es an einer entsprechenden Rechtssprechung.
Um jedoch sicher zu gehen, dass die Bestimmungen der Abkommen in jedem Einzelfall Vertragsinhalt geworden sind, ist es empfehlenswert, den Vertragspartner rechtzeitig über deren Geltung zu informieren (z.B. durch deren Aushang im Hotel, Übergabe an den Vertragspartner).

Von besonderer Bedeutung in einem Beherbergungsvertrag sind jene Bestimmungen, die die Annulierungs- bzw. Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag zum Inhalt haben. Im folgenden werden in Übersichtsform die Bedingungen zur Stornierung sowohl auf Seiten des Beherbergungsbetriebes als auch auf Seiten des Reiseunternehmens oder Gastes entsprechend den ÖHVB, dem Kooperationsabkommen und der internationalen Richtlinie dargestellt.
Beachten Sie: Die im folgenden aufgelisteten Stornobedingungen können sie jedenfalls mittels Einzelvertrag nach Ihren Bedürfnissen ändern.

Stornierungen sind aber nicht nur eine juristische Frage, sondern vor allem auch eine Marketingchance. Der erste Schritt sollte ein Alternativenangebot sein und keine juristische Vorgehensweise. Wer will schon gute Gäste durch „scheinbar unzumutbare" Forderungen verlieren?

 

Fachverband Hotellerie
© Letzte Aktualisierung: 17.02.2003