Vorsicht bei Preisauszeichnung
Seitens der Arbeiterkammer und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kommt es immer wieder zu Reklamationen darüber, dass Betriebe die Preisauszeichnung der Ortstaxe/Kurtaxe in einer Weise durchführen, die nicht dem Preisauszeichnungsgesetz entspricht, sodass es zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der korrekt auszeichnenden Unternehmen kommt.
Die AK hat offensichtlich von Konsumenten Beschwerden erhalten, weil Beherbergungsbetriebe, ihre Prospekte, Preisauszeichnungen in den Zimmern und Informationen auf der Homepage nicht korrekt vornehmen. Auf den Hotelrechnungen wird angeblich die Ortstaxe zusätzlich zum Nächtigungspreis ausgewiesen, wodurch der Preis im Prospekt und der dem Kunden dann für die Nächtigung tatsächlich verrechnete Preis differiert. Der Gast sieht erst bei der Bezahlung, dass auch je Nächtigung eine Ortstaxe/Kurtaxe zu bezahlen ist. Die Beherbergungspreise in den Prospekten, Preislisten, Homepages weisen, so wird behauptet, die Preise exklusive Orts-/Kurtaxe aus oder gar nicht bzw. es wird der Kunde nicht auf die zu bezahlende Gebühr hingewiesen, was zu Beschwerden führt.
Um weiteren Beschwerden und dem Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, empfiehlt der FV Hotellerie seinen Mitgliedsbetrieben bei der Information über die geltenden Hotelpreise auch die Preisauszeichnungsbestimmungen einzuhalten.
Der Wortlaut des Inhaltes der Auszeichnung ist dem § 9 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz zu entnehmen.
Die Auszeichnung der Preise in den Preislisten etc. sollte wie folgt gestaltet werden:z. B. Preis pro Nächtigung 60,- (darin enthalten die Ortstaxe von 1,--) Preis pro Nächtigung 59,- (zusätzlich wird eine Ortstaxe in Höhe von 1,-- pro Nacht verrechnet).
Fachverband Hotellerie
© Letzte Aktualisierung: 11.04.2003