Annullierung ohne Stornogebühr:
Bis spätestens drei Monate
vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes können beide Vertragspartner,
d.h. sowohl Gast als auch Beherbergungsbetrieb, ohne Entrichtung einer Stornogebühr den
Beherbergungsvertrag lösen.
Beachten Sie: Die Stornoerklärung muss innerhalb
der Frist beim Vertragspartner eingelangt sein.
Erscheint der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages
nicht und ist auch kein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart, so hat der Beherberger das
Recht vom Vertrag zurückzutreten. Wurde aber vom Gast eine Anzahlung geleistet, so ist
der Raum bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages zu reservieren.
Annullierung mit Stornogebühr:
- Bis spätestens einen Monat vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes können beide Vertragspartner vom
Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist jedoch eine Stornogebühr im
Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu entrichten.
Beachten Sie: Auch hier muss die Stornoerklärung innerhalb der
Frist beim Vertragspartner eingelangt sein.
- Auch wenn der Gast die bestellten Räume
bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dennoch
zur Bezahlung des Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss
dabei allerdings in Abzug bringen, was er sich durch die Nichtinanspruchnahme erspart hat
(das sind in der Regel 20% beim Zimmerpreis und 30% beim Pensionspreis) oder was er durch
die Weitervermietung erhalten hat.
Beachten Sie: Es besteht die sog. Schadensminderungspflicht.
Der Beherberger hat sich um eine anderwertige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen
Räume zu bemühen.
Gerichtsstand:
Über Rechtsstreitigkeiten entscheidet das für den Beherbergungsbetrieb
sachlich und örtlich zuständige Gericht.
Ausnahme: Hat der Gast seinen Beschäftigungsort
oder seinen Wohnsitz in Österreich, so sind die für diese Orte
zuständigen Gerichte anzurufen.


Fachverband Hotellerie
© Letzte Aktualisierung:
17.02.2003